Samstag, 24.09.2005
Rente
Rentenversicherung, Rente, Versicherungsvergleich im Internet
Die RV im SGB VI bildet zusammen mit den anderen gesetzlichen Altersvorsorgeformen (Alterssicherung der Landwirte, berufsständische Pflichtversorgung der verkammerten freien Berufe) eine der drei Säulen des deutschen Alterssicherungssystems, neben der betrieblichen/überbetrieblichen/tariflichen Altersversorgung (zweite Säule) und der auf privater Vorsorge aufbauenden Versorgung (gefördert im Rahmen der sog. ?Riester-Rente?). Eine Sonderversorgung besteht für die Beamten der öffentlichen Hand.
Träger der RV sind:
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Berlin,
die derzeit 22 Landesversicherungsanstalten (LVA),
die Seekasse in Hamburg,
die Bahnversicherungsanstalt in Frankfurt (Main) und
die Bundesknappschaft in Bochum.
Mit der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Organisationsreform der Rentenversicherung wurde ein einheitlicher Versichertenbegriff geschaffen und damit die historische Trennung von Angestellten und Arbeitern aufgehoben. Ab dem 01.10.2005 treten die Träger unter dem gemeinsamen Namen der Deutschen Rentenversicherung auf.
Bis dahin war die BfA für die Durchführung der Versicherung für Angestellte, die LVAen für die Arbeiter, die Bundesknappschaft für bergbaulich Beschäftigte, die Bahnversicherungsanstalt für Beschäftigte der Bahn und die Seekasse für Seeleute zuständig.
Die Bundesknappschaft ist zugleich Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der im Bergbau Beschäftigten und - als Trägerin der Minijob-Zentrale - für die Versicherung der geringfügig Beschäftigten (Minijobs) zuständig. Sowohl Bahnversicherungsanstalt als auch Seekasse führten neben der Arbeiter- auch die Rentenversicherung der Angestellten im Auftrag der BfA durch. Letztere ist Teil der sogenannten See-Sozialversicherung. Die Veranlagung der selbständigen Künstler und Publizisten, für deren Leistungen die BfA zuständig war, erfolgte bei der Künstlersozialkasse als besondere Abteilung der Unfallkasse des Bundes in Wilhelmshaven.
Die Träger der RV werden, wie die übrigen Träger der Sozialversicherung mit Ausnahme der gesetzlichen Unfallversicherung, im Verhältnis 50:50 durch Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten selbstverwaltet (bei der Knappschaft ist das Verhältnis disparitätisch 2/3 Arbeitnehmer zu 1/3 Arbeitgeber) und stehen unter staatlicher Rechtsaufsicht.
Versicherte
In der RV sind alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender mit erstmaliger Aufnahme der Arbeitstätigkeit pflichtversichert nach § 1 SGB VI (Zwangsversicherung); darüber hinaus bestimmte Gruppen von Selbständigen (Landwirte, Handwerker, Künstler und Publizisten, Küstenfischer und ?schiffer, Seelotsen, Selbständige mit einem Auftraggeber, Hausgewerbetreibende, Ich-AG (siehe § 2 SGB VI)). Daneben ist für Selbständige, die nicht kraft Gesetzes pflichtversichert sind, eine Versicherungspflicht auf Antrag möglich (§ 4 SGB VI). Insbesondere Hausfrauen und nicht versicherungspflichtige Selbständige können sich auch freiwillig versichern, sofern sie die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen (§ 7 SGB VI). Für bestimmte Berufsgruppen in Kammerberufen, z.B. Ärzte, Ingenieure, Architekten, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte besteht auf Antrag die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen (§ 6 SGB VI), sofern sie einem berufsständischen Versorgungswerk angehören.
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
Die versicherten Risiken der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) sind das Alter, die verminderte Erwerbsfähigkeit und der Tod.
Leistungen der gRV sind
Rentenzahlungen auf Grund eines dieser Risikofälle
Altersrenten,
Erwerbsminderungsrenten sowie
Hinterbliebenenrenten sowie
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Dabei gilt der Grundsatz "Reha vor Rente", d.h. vor Zahlung einer Rente wird versucht, die Erwerbsfähigkeit des/der Versicherten wieder herzustellen. Erst wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, erfolgt eine Rentengewährung.
Für die Rentengewährung ist die Erfüllung von
persönlichen Voraussetzungen (z.B. Erwerbsminderung, Lebensalter, Tod) und
spezifischen Wartezeiten, also Zeiten der Beitragszahlung zur Rentenversicherung,
vonnöten.
Daneben sind auch bei verschiedenen Renten noch weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erforderlich. Eine abschlagfreie Altersrente wird nach geltender Rechtslage regelmäßig bei einem Renteneintritt ab dem 65. Lebensjahr gewährt. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist mit dauerhaften Abschlägen von 0,3 Prozentpunkten für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme behaftet.
Begriff Rente
Mit dem Begriff Rente werden in Deutschland allgemein die Leistungsbezüge im Ruhestand aus den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen für Pflichtversicherte erfasst.
Die Zahlung der Rente erfolgt durch den jeweiligen Versicherungsträger. Die Zahlungsabwicklung erfolgt u.a. durch den Rentenservice der Deutschen Post AG.
In Deutschland ist die staatliche Altersrente von der Pension abzugrenzen. Pensionäre erhalten ihre Leistungen aus Sonderkassen (Pensionskassen). Als Pensionäre werden nur im Ruhestand befindliche Beamte bezeichnet. Auch in steuerlicher Hinsicht gibt es Unterschiede. Während der Rentner nur den Ertragsanteil zu versteuern hat, sind die Leistungen aus der Pensionskasse in voller Höhe zu versteuerndes Einkommen. In Österreich werden dagegen alle Altersrenten als Pensionen bezeichnet. Zunehmend wird der Begriff Rente auf die sog. Rentenproblematik reduziert.
Die Rente umfasst ein ganzes Bündel an verschiedenen Leistungen. Neben der Altersrente (das ist umgangssprachlich "die Rente") wird auch Witwen-, Witwerrente und Halb-, Vollwaisenrente gezahlt.
Steuerlich ist sie nur teilweise mit dem sog. Ertragsanteil als Einkommen zu berücksichtigen. Dieser Ertragsanteil entspricht einer fiktiven Verzinsung, die von den getätigten Einzahlungen abgezogen wird. Je früher der Versicherte in Rente, desto geringer ist einerseits die absolute Rentenhöhe und desto höher wird der zu versteuernde Ertragsanteil an der monatlichen Altersrente.
Tatsächlich ist dieser zu versteuernde Ertragsanteil nur eine fiktive Größe. Da die Gelder der gesetzlichen Rente aus dem Umlageverfahren kommen (siehe auch Generationenvertrag) und nicht wie bei der privaten Vorsorge nach dem Kapitaldeckungsverfahren, wurden die vergangenen Einzahlungen der jetzigen Leistungsempfänger sofort bei Einzahlung bis auf die sog. Schwankungsreserve verbraucht.
Oft wird der Begriff "Altersrente" verwechselt mit dem Ausscheiden aus dem Berufsleben. Das hat aber nur einen mittelbaren Zusammenhang. Während zum Beispiel das Rentenalter erhöht wird (derzeit 65 Jahre), sinkt das Alter, in dem man aus dem Berufsleben ausscheidet, tendenziell, zur Zeit liegt es teilweise bereits bei einem Alter von 50 Jahren, typisch bei 57 ... 60 Jahren. Um die Lücke zwischen altersbedingtem Ausscheiden aus dem Berufsleben und dem Rentenbezug zu schließen, gibt es zum Beispiel Vorruhestandsregelungen bzw. Sozialhilfe. Weiterhin kann man aber auch während des Bezuges von Altersrente weiterarbeiten, solange die entsprechenden Bedingungen
Quelle: Rentenversicherung aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die gesetzliche Rentenversicherung (RV) in Deutschland ist Bestandteil (Versicherungszweig) der gegliederten Sozialversicherung. Sie findet ihre Grundlage im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) [1].